Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufen und Lieferungen der Fa. HeizVision GmbH. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Dauer der Geschäftsbeziehung - auch wenn diese zeitlich unterbrochen ist - ohne dass wir ausdrücklich auf die Geltung diese Bedingungen Bezug nehmen oder anderslautender Geschäftsbedingungen widersprechen müssen. Jegliche Abweichung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

II. Angebote und Preise
a). Unsere Angebote sind, soweit diese nicht als „verbindlich“ bezeichnet werden, freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. b). Für die Berechnung der Preisesind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

III. Lieferung und Abnahmeverpflichtung
a) Bestätigte Liefertermine werden nach bestem könne eingehalte. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk bzw. Lageverlassen hat oder versandbereit ist. Teillieferungen sind zulässig.
b) Die Einhaltung der Liefertermine setzt in jedem Fall die die Vertragspflichte des Käufers, insbesondere die der Zahlungsbedingungen voraus.
c) Der Rücktritt des Käufers vom Vertrag oder die Abnahmeverweigerung wegen Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen wenn es sich um Kundenspezifische Anlagen oder Bauteile handelt.
d) Vom Bestellen versehentlich falsch oder zu viel bestellte Ware sowie Restposten werden nicht zurückgenommen.

Ladung und Versand

a) Ladekosten für den Versand oder Abholung durch LKW sind in unseren Preisen enthalten. Die Entladung geht zu Lasten des Käufers.
b) Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen und wird laut Verpackungsverordnung nach Anlieferung durch den Kunden zurückgenommen.
c) Der Versand erfolgt immer auf die Gefahr des Käufers. Für Beschädigung und Verlust der Ware auf dem Transport wird von uns keine Haftung übernommen, es sei den, dass uns unsachgemäße Verpackung nachgewiesen werden kann. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportunternehmen zur Prüfung anzumelden. Dabei hat der Käufer sich den Schaden bestätigen zu lassen. Die für solche Fälle vorgesehene Verhandlungsniederschrift ist uns unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln.

Zahlungsfrist

a) Die Rechnung ist zahlbar entsprechen der auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen ohne jeglichem Abzug. Ist kein Zahlungsziel vereinbart ist die Rechnung sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
b) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder sich sonst die Zahlungsweise des Käufers uns oder anderen Gläubigern gegenüber verschlechtert (z. B. Wechselproteste, Zahlungsbefehle, Klagen) werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Die Fälligkeit tritt ohne weiteres ein, und zwar ohne dass wir sie dem Käufer mitteilen oder begründen müssen, Verzug
c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels tritt stets Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Jede Verzögerung berechtigt uns, mindestens die üblichen Bankzinsen zzgl. Provision zu Berechnung unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens.

Zurückbehaltung und Aufrechnung

Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen aus irgend einem Rechtsgrund zurückzubehalten. Er ist insbesondere nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen unsere Rechnung aufzurechnen.

IV. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt gem. §455 BGB mit folgenden Bedingungen:
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftigen entstehenden Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer geltend gemacht werden können, in unserem Eigentum. Unser Eigentum an der Ware bleibt auch dann erhalten, wenn auf besonders bezeichnete Forderungen Zahlungen geleistet werden.
b) Die Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware werden mit allen nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, gleichgültig, ob diese an einen oder mehrere Abnehmen weiter veräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht zu uns gehörender Warn weiterverkauft oder verarbeitet wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes der von und gelieferten Ware.
c) Der Eigentumsvorbehalt nach dieser Bestimmung bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
d) Der Käufer ist, solange er nicht im Verzug ist, zum Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und mit der Maßgabe berechtigt, dass der Kaufpreis- oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung gem. b)auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Ware ist der Käufer vor erfolgter Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
e) Der Käufer ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung berechtigt und verpflichtet. Unser Gläubigerrecht bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt, jedoch werden wir über die Forderungen nicht selbst verfügen soweit unser Zahlungsanspruch nicht gefährdet ist. Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht oder erscheint unser Zahlungsanspruch sonst gefährdet, so sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung des Käufers jederzeit zu wiederrufen und die eingetretenen Forderungen selbst geltend zu machen. Der Käufer ist sodann verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich die Abtretung dem Drittschuldner mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner benötigte Unterlagen zu überlassen.
f) Wir verpflichten uns, die uns nach der vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindunggehen ohne weitere das Eigentum an der der von und gelieferten Ware und die an uns abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
g) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Ware uns unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch schon dann, wenn sie erst bevorsteht. Er hat auch diese Dritte, die Zugriff auf unsere Ware nehmen bzw. nehmen wollen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unsere Ware handelt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
h) Wir sind, solange eine Forderung unsererseits e berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und an welche Abnehmer die übrige von uns gelieferte Ware nach Menge, Art und Zahl usw. abgesetzt worden ist. Wir sind ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der Stelle, wo si sich befindet, zu besichtigen und im Falle einer Gefährdung unsere Rechte z.B. des Bestehens begründeter Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, insbesondere einer fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungseinstellung, eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens – ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadenersatzansprüche, einschl. der Ansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges und Kosten des Rücktransportes.
i) Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Ware gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

V. Reklamationen
a) Herstellungsbedingte Abweichungen in Massen, Gewicht und Farbtönen die sich im Rahmen der handelsüblichen bzw. in den nach bestehenden Vorschriften zulässigen Toleranzen bewegt begründen keine Mängel.
b) Voraussetzung für eine Gewährleistung.
Voraussetzung jeglicher Prüfung für die Beanstandung ist der Erfüllungsort der dem Käufer obliegen- den Vertragsverpflichtungen, insbesondere der Zahlungsbedingungen, hinsichtlich der in einwandfreiem Zustand gelieferten Ware.
c) Mängelanzeige
Der Käufer hat empfangene Ware nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Beanstandete Ware ist bis zur endgültigen Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern. Der Käufer ist nicht berechtigt die Annahme der beanstandeten Ware zu verweigern oder ohne Einverständniserklärung des Verkäufers zurückzusenden. In jedem Fall sind Mängelrügen vor Verarbeitung schriftlich an den Verkäufer zu richten und zu bergründen. Etwaige anfallende Kosten für unbegründete Reklamationen hat der Käufer zu tragen. Wird unsere Ware ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung entfernt wir jegliche. Gewährleistung abgelehnt.
e) Ansprüche des Käufers
Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der Auslieferung an in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Ist die Mängelrüge eines Käufers berechtigt, so regeln sich seine Ansprüche wie folgt:
Ist der Käufer Verbraucher stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsfristen zu.
Ist der Käufer Unternehmer, steht ihm lediglich das Recht auf Nacherfüllung zu. In diesem Fall sind dem Verkäufer zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist für die Nacherfüllung zu geben. Lediglich beim Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Unternehmer als Käufer nach seiner Wahl berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers, sei er Unternehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder ausunerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Kraft des Gesetzes zwingend insbesondere gehaftet wir bei Verletzung von Leib und Leben oder Gesundheit oder in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

VI. Auslandslieferungen
Für Angebote und Lieferungen in das Ausland Bedarf es in jedem Fall einer besonderer schriftlichen Vereinbarung mit uns.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar hergeleiteten Ansprüche und Verbindlichkeiten gleich welcher Art, einschl. allen uns gegenüber eingehenden Wechsel- Scheckverbindlichkeiten wird als Erfüllungsort Schwandorf vereinbart.

VIII. Teilnichtigkeiten
Sollten etwa einzelne Bestimmungen der vorstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch gesetzliche Regelung, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf sonstige Weise unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand August 2011